Historisches Dausenau e.V. 
 

Unsere Satzung

Stand: 12. September 2011


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: "Historisches Dausenau".
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz "e.V.".
(3) Er hat seinen Sitz in "56132 Dausenau". Geschäftsstelle und Vereinsanschrift
ist "Ortsgemeinde Dausenau, Lahnstraße 30".
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe
(1) Das Ortsbild der Gemeinde Dausenau beherbergt eine Reihe von historischen Kultur-, Natur- und technischen Denkmälern von z.T. hohem Rang, wie z. B. die Stadtmauer, das spätgotische Rathaus, die gotische St. Kastorkirche oder die Alte Eiche. Der Verein dient dem Ziel, den Erhalt und die würdige Präsentation der Denkmäler, sowie die Pflege des Ortsbildes ideell und finanziell, mittelbar und unmittelbar zu unterstützen. Der Verein fühlt sich dem Gedanken der Denkmalpflege und der Pflege von Brauchtum und Heimatgeschichte verpflichtet.
(2) Der Verein organisiert mit seinem Ausschuss „Kulturpalette“ z.B. kulturelle Veranstaltungen in räumlichem Bezug zu Kulturdenkmälern zu deren Belebung, Werbung und für den Erhalt. Der evtl. Gewinn hieraus ist für Vereinszwecke zu verwenden.
(3) Projekte und Maßnahmen müssen mit der Ortsgemeinde, dem jeweiligen Eigentümer und der staatlichen Denkmalpflege abgestimmt sein. Die Durchführung
von Bauvorhaben und Beauftragung von Firmen ist ausschließlich Aufgabe des jeweiligen Eigentümers; eine Maßnahme kann vom Verein lediglich unterstützt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung in § 12 Abs. 2 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Beitrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 7 Abs. 6).
(2) Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
(3) Geborene Mitglieder des Vereins sind die Ortsgemeinde Dausenau und die Evangelische Kirchengemeinde Dausenau als Eigentümerinnen wichtiger Baudenkmäler.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss, Beitragsrückstand oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt und trotz Mahnung, in welcher auf die Folge des Mitgliedschaftsverlustes hingewiesen wird, den Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Mahnschreibens zahlt.
(5) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Sie wird jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.
(6) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins durch Beschluss mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen verstoßen wird, insbesondere, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen in grober Weise geschädigt hat. Erhebt das Mitglied gegen den Ausschluss Einspruch, so beschließt endgültig die Mitgliederversammlung mit ein facher Mehrheit.

§ 5 Mittel des Vereins
(1) Die für die Vereinsaufgaben (§ 2) erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Über die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich zur Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages verpflichten. Der Mitgliedsbeitrag soll bis Ende des ersten Quartals des laufenden Jahres bezahlt werden.
(3) Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
(4) Die gesammelten Mittel und Beiträge sind regelmäßig verzinslich anzulegen.

§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
 der Vorstand
 die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, die jeweils einen
Aufgabenbereich führen:
 Verwaltung
 Finanzen
 Öffentlichkeitsarbeit
 Protokollführung und Schriftverkehr.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
 Geschäftsführenden Vorstand und
 je einem/einer von der Ortsgemeinde Dausenau und der Evangelischen Kirchengemeinde Dausenau als geborenen Mitgliedern entsandten Vertretern. Sollte ein/e Vertreter/in zudem gewähltes Vorstandsmitglied sein, hat er/sie im Vorstand nur eine Stimme.
 bis zu drei weiteren Beisitzer/n/innen.
(4) Die Trennung der Aufgabenbereiche erfolgt durch die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden bis auf die Vertreter der geborenen Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere qualifizierte Personen zur Teilnahme an den Beratungen hinzuziehen.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben.
(7) Die Ausgaben sind von dem Vorstandsmitglied mit dem Aufgabenbereich Finanzen und einem weiteren vom Vorstand zu wählenden Vorstandsmitglied gemeinsam anzuweisen. Bei deren Abwesenheit sind die Aufgaben von den jeweiligen Stellvertretern, die vom Vorstand zu wählen sind, wahrzunehmen. Die Befugnis zur Annahme von Einnahmen kann einem Mitglied des Vorstandes jederzeit widerruflich übertragen werden.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, auf schriftliche (auch elektronische) Einberufung des Vorstandsmitgliedes mit dem Aufgabenbereich Verwaltung mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei seiner Mitglieder mit Bezeichnung des Gegenstandes, der beraten werden soll, verlangen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(9) Der Vorstand hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Zu seinen Aufgaben gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis, die Bewilligung von Ausgaben, sowie die Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die nicht von der Mitgliederversammlung zu behandeln sind.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft das Vorstandsmitglied mit dem Aufgabenbereich
Verwaltung innerhalb zwei Wochen erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Über die Beratungen wird eine Niederschrift gefertigt, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder es durch schriftlichen Antrag verlangen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Bekanntmachung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bad Ems oder durch Anschreiben.
(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen der Geschäftsstelle mindestens eine Woche vorher vorliegen. Das gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einen Antrag als dringlich erachtet. Hierzu bedarf es der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mit Ausnahme der Wahlen von Personen können Abstimmungen durch Handzeichen erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Wahlen von Personen geschehen grundsätzlich durch schriftliche Abstimmung.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Davon abweichend können, wenn kein Widerspruch erhoben wird, die Beisitzer in
einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
(6) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins zu unterschreiben ist.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegen im Besonderen:
 Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer/innen
 Beschlussfassung über den Mindest-Mitgliedsbeitrag
 Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
 Entlastung des Vorstands
 Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen
 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(8) In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Vertreter/ in für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Diese haben die Aufgabe, nach Ablauf eines Geschäftsjahres zur nächsten Mitgliederversammlung Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben
in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Personengemeinschaften sowie Gesellschaften haben insgesamt nur eine Stimme.

§ 9 Kuratorium
(1) Zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins kann ein Kuratorium gebildet werden.
(2) Dem Kuratorium gehören mindestens je ein/e Vertreter/in der Ortsgemeinde Dausenau und der Evangelischen Kirchengemeinde als Eigentümerinnen und mindestens ein/e Vertreter/in des Vorstandes an, sowie weitere namhafte Vertreter des öffentlichen Lebens (etwa aus den Bereichen Politik, Medien, Wirtschaft, Wissenschaft, Denkmalpflege, Kirche). Deren Berufung erfolgt durch den Vorstand.

§ 10 Vertretung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mit Ausnahme der im § 7 Abs. 4 der genannten Bestimmungen vertreten von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
(2) Der Vorstand leitet den Verein.
(3) Das Vorstandsmitglied mit dem Aufgabenbereich Finanzen, bei Verhinderung
die Vertretung gemäß § 7 Abs. 4 ist berechtigt, Spendenbescheinigungen rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen war. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein gesamtes Vermögen auf die Ortsgemeinde Dausenau über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins obliegt die Abwicklung der Geschäfte dem Vorstand.

§ 13 Satzungsbeschluss
Diese Satzung ist bei der Mitgliederversammlung am 12. September 2011 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dausenau, den 12. September 2011

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